Satzung des Vereins für Philatelie und Numismatik Mosbach e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V. (01.09.2024)

 

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen“Verein für Philatelie und Numismatik Mosbach e.V.“

§ 2 Zweck des VereinsÜberschrift 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke. Ziel des Vereins ist es, die Briefmarkensammler und Münzensammler von Mosbach und Umgebung in ihren Sammlerinteressen zu fördern und in der Öffentlichkeit für die Philatelie und die Numismatik zu werben. Zu diesem Zweck führt der Verein Tauschtage und Ausstellungen durch. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag zu zahlen. Dieser ist zu entrichten innerhalb der ersten drei Monate des Jahres bzw. bei neuen Mitgliedern innerhalb eines Vierteljahres nach dem Eintritt in den Verein. Mitglieder, die in der zweiten Hälfte des Jahres dem Verein beitreten, zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages. Über eine Befreiung oder Ermäßigung des Vereinsbeitrages entscheidet der Vorstand. Für Ehrenmitglieder ist der Beitrag freiwillig.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche an den Vereinsvorstand gerichtete Austrittserklärung oder durch Ausschluß.
2. Der freiwillige Austritt ist zulässig zum Ende des Jahres unter Einhaltung einer einmonatigenKündigungsfrist.
3. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nach seiner Anhörung bei ehrenrührigem oder vereinsschädigendem Verhalten, oder wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag länger als neun Monate im Verzug ist. Zur Stellung eines Ausschlußantrages ist jedes Mitglied berechtigt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Monat Januar statt. Hierzu sind alle Mitglieder eine Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) Sie nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassierers und der Revisoren entgegen.
b.) Sie bestimmt über die Entlastung des Vorstandes.
c.) Sie wählt den Vorstand des Vereins auf 2 Jahre.
d.) Sie wählt zwei Revisoren, die Vereinsmitglieder sein müssen, aber dem Vorstand nicht angehören dürfen.
e.) Sie setzt den Vereinsbeitrag fest und ändert bei Bedarf dessen Höhe.
f.) Sie entscheidet über alle Anträge, die Vorstand oder ein Vereinsmitglied ihr zur Entscheidung vorlegen. Anträge einzelner Mitglieder können als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie nicht drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt sind.
g.) Sie beschließt über Satzungsänderungen.

(Download als PDF)

 


§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand ist für die Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er entscheidet in allen Fragen selbständig, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.
3. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und ist für die Einberufung dieser Gremien verantwortlich.
4. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder bei Fragen, die ihn betreffen, tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende.
5. der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich zusammen (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

§ 8 Die Revisoren

Die Revisoren müssen vor der Mitgliederversammlung eine ordentliche und können während des Jahres eine unvermutete Kassenprüfung durchführen.

§ 9 Beschlußfassungen

Beschlüsse aller Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 10 Vereinsvermögen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Ausgenommen sind Ersatzleistungen für notwendige Aufwendungen in Erfüllung der Vereinsaufgaben.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei sich mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder für die Auflösung entscheiden müssen. Der Antrag zur Auflösung muß mindestens einen Monat vorher bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht und von mindestens ¼ der Mitglieder unterzeichnet sein. Wird die Auflösung beschlossen, so hat die außerordentliche Mitgliederversammlung auch eine Entscheidung darüber zu treffen, an welche gemeinnützige, als besonders förderungswürdig anerkannte Einrichtung das Vereinsvermögen fallen soll.

§ 12 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist Gerichtsstand Mosbach.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung dieser Fassung tritt am 01.09.2024 in Kraft.
 
Disclaimer     Impressum     Kontakt per Email     Kontakt zum WebMaster