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Satzung des Vereins für Philatelie und Numismatik Mosbach e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V. (01.09.2024) § 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen“Verein für Philatelie und Numismatik Mosbach e.V.“
§ 2 Zweck des VereinsÜberschrift 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und steuerbegünstigte
Zwecke.
Ziel des Vereins ist es, die Briefmarkensammler und Münzensammler von Mosbach und Umgebung in ihren Sammlerinteressen
zu fördern und in der Öffentlichkeit für die Philatelie und die Numismatik zu werben. Zu diesem Zweck führt der
Verein Tauschtage und Ausstellungen durch. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag zu zahlen.
Dieser ist zu entrichten innerhalb der ersten drei Monate des Jahres bzw. bei neuen Mitgliedern
innerhalb eines Vierteljahres nach dem Eintritt in den Verein. Mitglieder, die in der zweiten Hälfte des Jahres dem Verein beitreten, zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages.
Über eine Befreiung oder Ermäßigung des Vereinsbeitrages entscheidet der Vorstand.
Für Ehrenmitglieder ist der Beitrag freiwillig.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod,
durch schriftliche an den Vereinsvorstand gerichtete Austrittserklärung oder durch Ausschluß.
2. Der freiwillige Austritt ist zulässig zum Ende des Jahres unter Einhaltung einer einmonatigenKündigungsfrist. 3. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nach seiner Anhörung bei ehrenrührigem oder vereinsschädigendem Verhalten, oder wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag länger als neun Monate im Verzug ist. Zur Stellung eines Ausschlußantrages ist jedes Mitglied berechtigt. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Monat Januar statt.
Hierzu sind alle Mitglieder eine Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a.) Sie nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassierers und der Revisoren entgegen. b.) Sie bestimmt über die Entlastung des Vorstandes. c.) Sie wählt den Vorstand des Vereins auf 2 Jahre. d.) Sie wählt zwei Revisoren, die Vereinsmitglieder sein müssen, aber dem Vorstand nicht angehören dürfen. e.) Sie setzt den Vereinsbeitrag fest und ändert bei Bedarf dessen Höhe. f.) Sie entscheidet über alle Anträge, die Vorstand oder ein Vereinsmitglied ihr zur Entscheidung vorlegen. Anträge einzelner Mitglieder können als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie nicht drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt sind. g.) Sie beschließt über Satzungsänderungen. |
§ 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer
und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand ist für die Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er entscheidet in allen Fragen selbständig, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören. 3. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und ist für die Einberufung dieser Gremien verantwortlich. 4. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder bei Fragen, die ihn betreffen, tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. 5. der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich zusammen (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). § 8 Die Revisoren Die Revisoren müssen vor der Mitgliederversammlung eine ordentliche und können während des Jahres
eine unvermutete Kassenprüfung durchführen.
§ 9 Beschlußfassungen Beschlüsse aller Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§ 10 Vereinsvermögen Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Ausgenommen sind Ersatzleistungen
für notwendige Aufwendungen in Erfüllung der Vereinsaufgaben.
§ 11 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei sich mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder
für die Auflösung entscheiden müssen. Der Antrag zur Auflösung muß mindestens einen Monat
vorher bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht und von mindestens ¼ der Mitglieder
unterzeichnet sein. Wird die Auflösung beschlossen, so hat die außerordentliche Mitgliederversammlung
auch eine Entscheidung darüber zu treffen, an welche gemeinnützige, als besonders förderungswürdig
anerkannte Einrichtung das Vereinsvermögen fallen soll.
§ 12 Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist Gerichtsstand Mosbach.
§ 13 Inkrafttreten Die Satzung dieser Fassung tritt am 01.09.2024 in Kraft.
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